Statuten der Genossenschaft

1. Name und Sitz

Unter der Firma „Genossenschaft basimilch – Die kooperative Käserei in Dietikon“ besteht mit Sitz in Dietikon eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Vorschriften der Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Zweck

Zweck der Genossenschaft ist der Zusammenschluss vom Milchbetrieb Im Basi mit Verarbeiter_innen und Konsument_innen, welche auf Basis regionaler Vertragslandwirtschaft Milchproduktion, -verarbeitung und -verteilung mit hoher Rücksicht auf die ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit selber gestalten und verwalten, um den Grundbedarf der Genossenschafter_innen an Milchprodukten zu decken.

3. Leitsätze

Folgende Leitsätze liegen den Aktivitäten der „Genossenschaft basimilch – Die kooperative käserei in dietikon“ zugrunde.

a. Mit der Umwelt, Tieren und Menschen gehen wir respektvoll und nachhaltig um. Die Kühe sind behornt und in einem Freilaufstall untergebracht. Die Anzahl der Tiere ist auf die verfügbare landwirtschaftliche Fläche und einer sinnvollen Fruchtfolge der angebauten Nutzpflanzen angepasst. Die Kühe fressen hauptsächlich Gras und Heu vom eigenen Hof und importiertes Kraftfutter wird vermieden. Jegliche Transportwege werden möglichst kurz gehalten, dementsprechend wird die Milch vor Ort verarbeitet und anschliessend regional verteilt.

b. Die naturbelassene und qualitativ hochwertige Milch wird schonend zu verschiedenen Milchprodukten veredelt. Handwerkliches Geschick und traditionelles Wissen wird bei der Herstellung der Milchprodukte gepflegt, erhalten und gefördert.

c. Wir widmen uns einer sinnvollen und transparenten Milchproduktion, -verarbeitung und -verteilung, die sich am effektiven Bedarf der Genossenschaft und ihrer Mitglieder orientiert. Um das zu realisieren, entziehen wir diesen Ernährungsbereich der Spekulations- und Profitsphäre und wirken damit der vorherrschenden Wirtschaftslogik entgegen, welche auf Verdrängungskampf, Überschussproduktion, künstliche Verknappung, Preisdruck und Wachstumszwang beruht.

d. In Kooperation von Milchproduzent_innen, Verarbeiter_innen und Konsument_innen werden gerechte Arbeitsbedingungen definiert und Menge, Qualität und Preis der Milch abgesprochen. Die heutzutage entfremdete Beziehung zwischen Produzent_innen und Konsument_innen wird aufgehoben und der Zwischenhandel wird ausgeschaltet. Die Genossenschafter_innen können sich Kenntnisse über ihre Lebensmittel aneignen, im Betrieb partizipieren und gemeinsame Anlässe gestalten. Somit stellt das Genossenschaftsprojekt ein nachhaltiges Zukunftsmodell eines selbstbestimmten und genussvollen Lebens dar. Wir realisieren eine alternative Wirtschaftsform, die auf produktiver Kooperation aller Beteiligten statt auf kontraproduktiver Konkurrenz basiert. Damit sollen dezentrale bäuerliche Kleinstrukturen erhalten bleiben und wirtschaftliche Tätigkeiten in lokale Netzwerke und soziale Werte eingebettet werden.

4. Genossenschafter_innen

a. Genossenschafter_innen können natürliche und juristische Personen sein, die sich mit dem Genossenschaftszweck und den Leitsätzen identifizieren. Das Genossenschaftsmitglied ist die unerlässliche tragende Säule der Genossenschaft und ihres Betriebes. Es trägt im Rahmen seiner Motivation, Prioritäten und Möglichkeiten zum Gelingen des Betriebes bei. Es macht sich immer wieder eigene Gedanken zum Betrieb, nimmt an der Generalversammlung teil und beteiligt sich aktiv an den anfallenden Arbeiten (z.B. Abpacken, Verteilung, Administration, evtl. Produktion, Käsepflege, in einer Projektgruppe oder in der Betriebsgruppe, d.h. Verwaltung – siehe Artikel 6 und 9). Die Mitarbeit ist nötig für das Funktionieren der Genossenschaft und wird von den Genossenschafter_innen erwartet. Die genaue Mindestzahl an Arbeitseinsätzen ist im Betriebsreglement bestimmt.

b. Genossenschafter_innen werden von der Betriebsgruppe mit einer unterzeichneten Beitrittserklärung und der Zeichnung von Anteilscheinen aufgenommen, womit die Statuten und das Betriebsreglement anerkannt werden.

c. Der Austritt aus der Genossenschaft ist unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres bei der Betriebsgruppe schriftlich mitzuteilen. Spätester Kündigungstermin für das Folgejahr ist also der 30. Juni des jeweils laufenden Jahres. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person. Wer austritt, hat Anspruch auf zinslose Rückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert, aber kein Anrecht am übrigen Genossenschaftsvermögen. Ein Ausschluss aus der Genossenschaft kann ohne Begründung durch die Betriebsgruppe ausgesprochen werden.

5. Generalversammlung

a. Oberstes Organ ist die Generalversammlung der Genossenschafter_innen. Sie wird alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit stattfinden, wenn es das Gesetz, die Betriebsgruppe oder ein Zehntel der Genossenschafter_innen verlangt.

b. Mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung erhalten alle Genossenschafter_innen von der Betriebsgruppe eine schriftliche Einladung mit der Traktandenliste. Bei einer geplanten Statuten- oder Betriebsreglementsänderung wird auch der Text der vorgesehenen Änderung mitgeteilt. Alle Genossenschafter_innen sind berechtigt, bei der Betriebsgruppe eine Kopie der Jahresrechnung und der Bilanz mit dem Revisionsbericht zu verlangen oder am Sitz der Genossenschaft sämtliche Belege einzusehen.

c. Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Die Festsetzung und Änderung der Statuten mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  • Genehmigung des Betriebsreglementes
  • Die Wahl der Betriebsgruppe (mit Ausnahme der Käser_in), der Kontrollstelle sowie der Projektgruppen für die Dauer eines Jahres
  • Die Abnahme der Jahresrechnung, der Bilanz und des Jahresberichts, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsergebnisses
  • Die Entlastung der Betriebsgruppe
  • Die Beschlussfassung über weitere Themen, welche der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind

d. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehr der abgegebenen Stimmen.

e. Stimmberechtigt sind alle Genossenschafter_innen. Jede_r Genossenschafter_in hat eine Stimme.

f. Die Generalversammlung wird von der Betriebsgruppe geleitet und protokolliert.

6. Verwaltung („Betriebsgruppe“)

a. Die Verwaltung wird als Betriebsgruppe bezeichnet, ist das ausführende Organ der Genossenschaft und besteht aus mindestens vier Personen, zusammengesetzt aus den Milchproduzent_innen (vgl. Art. 7), aus den Käser_innen (vgl. Art. 8) sowie weiteren Genossenschafter_innen.

b. Die Betriebsgruppe konstituiert sich selbst und gemäss dem Betriebsreglement, das von der Generalversammlung genehmigt wird. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eine Milchproduzent_in. Ihre Beschlüsse werden durch Konsensentscheid gefasst, die Sitzungen werden protokolliert.

c. Die Betriebsgruppe hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Die Einberufung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien
  • Vertretung der Genossenschaft nach Aussen, Kommunikation nach innen und aussen sowie Aufnahme neuer Genossenschaftsmitglieder
  • Einstellung und Kündigung von Arbeitskräften, inkl. der Käser_in. Bei einem allfälligen Entscheid über die Kündigung der Käser_in muss diese in den Ausstand treten
  • Koordination der eigenen Tätigkeiten
  • Führung resp. Koordination der Kasse und der Buchhaltung
  • Nachhaltige Planung der Genossenschaftsfinanzen sowie Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets
  • Sicherstellung der kontinuierlichen Herstellung der Milch und Milchprodukte
  • Bei Bedarf Sicherstellung einer Stellvertretung der Käser_in
  • Aufgebot, Koordination und Organisation der mitarbeitenden Genossenschafter_innen
  • Sicherstellung einer zuverlässigen Verteilung der Produkte durch die Genossenschafter_innen
  • Anlaufstelle bei internen Konflikten
  • Alle weiteren Aufgaben, welche für den funktionierenden Betrieb der Genossenschaft anfallen

d. Mit Ausnahme der Arbeit der Käser_in sowie Sondereinsätzen werden die Tätigkeiten der Betriebsgruppe nicht monetär abgegolten.

7. Hofbesitzer/ Milchproduzenten

a. Die Milchproduzenten haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Milchproduktion in Absprache mit der Käser_in und der Betriebsgruppe in vereinbarter Menge und Qualität
  • Mitarbeit in der Betriebsgruppe gemäss Art. 6
  • Ausgabenentscheide im Rahmen des normalen Betriebsbedarfes und innerhalb des von der GV genehmigten Budgets treffen
  • Das Bereitstellen der im Rahmen der Milchverarbeitung und Käsepflege benötigten Infrastruktur
  • Bereitstellen eines Aufenthaltsraumes für die Genossenschaft und die Käser_in
  • 8. Käser_in

b. Die Käsereistelle wird von einer oder mehreren erfahrenen Käser_innen besetzt, die Mitglieder der Genossenschaft sind. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehören folgende Aufgaben:

  • Mitarbeit in der Betriebsgruppe gemäss Art. 6.
  • Führung des Milchverarbeitungsbetriebs:
  1. Erarbeitung des Produktionsplans gemäss der vereinbarten Abo- Zusammenstellung
  2. Kontinuierliche Herstellung von Milchprodukten gemäss Produktionsplan
  3. Ausarbeitung und Umsetzung des Hygienekonzeptes
  4. Ausgabenentscheide treffen, im Rahmen des normalen Betriebsbedarfes und innerhalb des von der GV genehmigten Budgets
  5. Pflege und Instandhaltung der Werkzeuge und Gerätschaften
  6. Sämtliche weitere notwendinge Tätigkeiten
  • Planung und Betreuung der Mitarbeit durch die Genossenschafter_innen

9. Projektgruppen

Projektgruppen widmen sich einem spezifischen Thema wie zum Beispiel Erweiterung des Käsesortiments, Anschaffung einer neuen Maschine, Mitgliederwerbung, Organisation Genossenschaftsfest etc. Sie werden von der GV für die Dauer des jeweiligen Projektes oder auf ein Jahr gewählt resp. bestätigt.

10. Kontrollstelle

Im Rahmen des Gesetzes verzichtet die Genossenschaft auf die eingeschränkte Revision. Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt. Sie überprüft die Jahresrechnung sowie die Arbeit der Betriebsgruppe und erstattet der Generalversammlung Bericht darüber. Die Kontrollstelle darf nicht der Verwaltung bzw. der Betriebsgruppe angehören.

11. Finanzen

a. Die finanziellen Mittel der Genossenschaft bestehen aus:

  • dem Anteilscheinkapital, eingeteilt in Anteilscheine von je CHF 300.-, auf den jeweiligen Namen lautend
  • Betriebsbeiträgen der Genossenschafter_innen
  • Darlehen und Schenkungen

b. JedeR GenossenschafterIn hat mindestens einen Anteilschein von CHF 300.- zu übernehmen. Pro Milchprodukteabo müssen mindestens 2 Anteilscheine übernommen werden.

c. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Genossenschafter_innen ist ausgeschlossen.

d. Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet die Generalversammlung.

e. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

12. Publikationsorgan

Publikationsorgane der Genossenschaft sind das Amtsblatt des Kantons Zürich sowie das schweizerische Handelsamtsblatt.

13. Auflösung

Die Genossenschaft ist aufzulösen, wenn dies von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Liquidation der Genossenschaft wird durch die Betriebsgruppe besorgt, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Das Vermögen der Genossenschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden in erster Linie zur Rückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert verwendet. Die konkrete Verwendung eines allfällig verbleibenden Überschusses wird an der Generalversammlung bestimmt.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Genossenschaftsversammlung vom 17. Februar 2015 verabschiedet und treten ab sofort in Kraft.

basimilch – die kooperative Käserei in Dietikon
Dietikon, den 17. Februar 2015